Untersagen des Betriebs einer Fanpage zulässig
Sowohl die Richtlinie 95/46/EG als auch die Datenschutzgrundverordnung sehen bei Datenschutzverstößen nicht nur Geldstrafen als Sanktionen vor.
Vielmehr wird den jeweiligen Staaten durch Artikel 24 der Richtlinie 95/46/EG und durch Art. 84 DSGVO die Befugnis eingeräumt, weitergehende Mittel zu ergreifen, um einen Datenschutzverstoß zu beenden. So können die Aufsichtsbehörden u.a. auch die Vornahme einer bestimmten Handlung untersagen.
Ein solches Untersagen war mit Gegenstand der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2019, Az. 6 C 16.18.
Die schleswig-holsteinische Datenschutzaufsichtsbehörde hat es einer Kieler Bildungseinrichtung untersagt, eine Fanpage bei Facebook zu betreiben. Grund hierfür ist, dass beim Aufruf der Fanpage personenbezogene Daten an Facebook übersandt werden, ohne die Besucher hierüber zu informieren. Gegen dieses Untersagen hat sich die Bildungseinrichtung gewehrt und vor dem Oberverwaltungsgericht auch obsiegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung jedoch aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsericht zurückverwiesen. Das Gericht muss nun weitere Aufklärung betreiben, um letztendlich feststellen zu können, ob die Beanstandungen der Aufsichtsbehörde zutreffend waren.
Unabhängig davon, wie das Oberverwaltungsgericht entscheiden wird, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch, dass Datenschutzaufsichtsbehörden Handlungen des Verantwortlichen untersagen dürfen, soweit hirdurch die Rechte der Betroffenen verletzt werden. Oftmals ist dies die beste Möglichkeit, um eine Datenschutzverletzung zügig und wirkungsvoll zu beenden.