Facebooks „Gefällt mir“-Button auf der eigenen Website
Social Medias sind zwischenzeitlich für eine Vielzahl von Unternehmen ein nicht mehr wegzudenkendes Instrument um sich nach außen hin zu präsentieren und neue Kunden zu akquirieren.
Hierzu werden u.a. Plugins, wie der Facebook-Like-Button, auf der eigenen Website implementiert. Besucher dieser können durch einen Klick auf solch einen „Gefällt mir“-Button direkt ihr Gefallen bei Facebook zum Ausdruck bringen. Für diese Unternehmen ist daher die Entscheidung des Europäisches Gerichthofs vom 29.07.2019, Az. C-40/17 aus datenschutzrechtlicher Sicht von besonderem Interesse.
Problematisch bei solchen Social Media-Plugins ist, dass bereits beim Aufruf der Seite, ohne ein weiteres Zutun des Besuchers, personenbezogene Daten an den Dritten übermittelt werden können. Bei dem Plugin von Facebook umfasst dies die IP-Adresse des Besuchers, den Inhalt der aufgerufenen Seite und weitere Browserinformationen. Als weiteres Problem stellt sich der Umstand, dass Facebook seinerseits über das Plugin Cookies auf dem Gerät des Besuchers setzt und hierüber Nutzerprofile erstellen kann.
Die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten stellt eine Verarbeitung solcher dar und gerade die Erstellung von Nutzerprofilen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine ernstzunehmende Angelegenheit. Da die Unternehmen diese Verarbeitung durch die Einbindung von Plugins zumindest mit unterstützen, war die Frage zu klären, inwieweit diese Mitverantwortliche sind. Bereits mit Urteil vom 05.06.2018, Az. C-210/16 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Betreiber von Facebook-Fanpages mit Facebook zusammen gemeinsame Verantwortliche sind. Diese Mitverantwortlichkeit wurde mit der jüngeren Entscheidung auch auf die Nutzer des Facebook-Like-Buttons ausgeweitet.
Resultierend hieraus, sind die Websitenbetreiber in der Pflicht, zumindest über die Erhebung der personenbezogenen Daten und die Übersendung an Facebook zu informieren. Zudem ist es erforderlich, die für diese Verarbeitung notwendige Einwilligung vorab der Erhebung und Übersendung einzuholen.
Es besteht also Handlungsbedarf. Sofern Sie hierbei Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter jurcons mit Rat und Tat zur Seite.
Auch wenn das vorgenannte Urteil den Like-Button von Facebook zum Gegenstand hatte, können die sich aus diesen ergebenden Grundsätzen auf jedes Social Media-Plugin übertragen werden. Vorsicht gilt daher auch dann, wenn z.B. YouTube- oder Vimeo-Videos oder auch ein Twitter-Button auf der Seite eingebettet werden.