Zwangsgeld bei unzureichender Auskunft
Das AG Wertheim hat mit Beschluss vom 12.12.2019, Az. 1 C 66/19 gegen eine Firma ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR verhängt, weil dieses den sich aus Art. 15 DSGVO ergebenden Auskunftsanspruch nicht vollständig erfüllt hat.
Dem vorausgegangen war ein Rechtsstreit, in dem die klagende Partei Auskunft entsprechend der vorgenannten Vorschrift von der beklagten Firma verlangt hat. Zwar erkannte die Firma den Anspruch an und kam der Forderung auch nach, jedoch nur in ungenügender Art. So enthielt die Auskunft keine Angaben zur Herkunft der Daten und die gespeicherten personenbezogenen Daten wurden nicht vollständig benannt. Stattdessen wurden die genannten personenbezogenen Daten mit „z.B.“ betitelt, wodurch der Eindruck erweckt wurde, dass es noch weitere Daten gibt, die aber nicht genannt wurden.
Dies nahm die klagende Partei zum Anlass, den Auskunftsanspruch zwangsweise gem. § 888 ZPO durchzusetzen, in dessen Folge das Gericht das obige Zwangsgeld festgesetzt hat.
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass Firmen einen Prozess bei sich implementieren sollten, der sicherstellt, dass a) auf Anfragen unverzüglich reagiert und b) die Auskunft vollständig erteilt wird.
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