Zulässigkeit der Videoüberwachung
Von besonderem Interesse dürfte für viele Unternehmer der Punkt „Videoüberwachung“ sein.
Jüngst hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Videoüberwachung des Flures, Wartezimmers und Tresenbereichs in einer Zahnarztpraxis nicht per se zulässig ist (Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2.18).
Auch wenn diese Entscheidung noch nach altem Recht ergangen ist, sollte ihr Aufmerksamkeit geschenkt werden, da der entscheidungsrelevante § 6b Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. mit dem neuen § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG inhaltsgleich ist. Eine Videoüberwachung ist daher nur dann zulässig, soweit sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke dient. In diesem Fall hat es das Gericht nicht ausreichen lassen, dass die betroffene Zahnärztin befürchtet hatte, dass Personen die Praxis betreten könnten, um dort Straftaten zu begehen. Auch ist nach Ansicht des Gerichtes die Videoüberwachung nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Die bloße Befürchtung, dass es zu Vorfällen kommen kann, kann eine Videoüberwachung also nicht rechtfertigen. Vielmehr bedarf es eines konkreten Anhaltspunktes dafür, dass sich ein entsprechender Vorfall wiederholen könnte.