Datenschutz in der Arbeitszeiterfassung
Es scheint so, als ob ein „altes Novum“ bevorsteht. Darauf deutet zumindest das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14.05.2019 hin.
In diesem kommt der EuGH zu dem Schluss: „Die Mitgliedsstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“ (EuGH, Pressemitteilung v. 14.05.2019, Nr. 61/19). Dies bedeutet schlicht nichts anderes, als dass wohl eine Art Stechuhr wieder eingeführt werden muss. Dies ist nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht von Interesse sondern auch aus datenschutzrechtlicher. Dabei wird die Herausforderung für den Arbeitgeber nicht im Finden einer Ermächtigungsgrundlage liegen. So dient die Arbeitszeiterfassung der Durchführung des Arbeitsverhältnisses (§ 26 BDSG) und auch aus einer gesetzlichen Verpflichtung kann sich eine Ermächtigungsgrundlage ergeben (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DS-GVO). Die Herausforderung wird wohl vielmehr in der datenschutzkonformen Umsetzung liegen. Denn die Erfassung kann sowohl im herkömmlichen Sinn als auch auf technischem Weg umgesetzt werden. So muss jedenfalls aus datenschutzrechtlicher Sicht sichergestellt werden, dass die gewonnenen Daten auch nur für den bestimmten Zweck genutzt werden, dessen Inhalt sich letztlich erst im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben des EuGH durch die Bundesrepublik Deutschland feststellen lassen wird. Allerdings steht jetzt schon fest, dass der Arbeitgeber die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) wird ergreifen müssen, um den Vorgang datenschutzkonform zu gestalten und einen Missbrauch der Daten zu verhindern. Sollten Sie hierbei Unterstützung wünschen, können wir Ihnen diese bereits jetzt zusagen.